Sparprogramme oder Verschuldung?
Szeiler Ingrid
MMag.  Ingrid Szeiler
Vorstand der Raiffeisen Vermögens-verwaltungsbank AG

Die Staatshaushalte müssen weltweit saniert werden. Bei der Frage, auf welche Weise dies geschehen soll, nehmen die USA und Europa unterschiedliche Positionen ein. Anleihen bester Bonität sind jetzt ein „save haven“.

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Neuerungen beim Bankgeheimnis

Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG)

Das Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) trat mit 8. September 2009 in Kraft und  regelt die innerstaatliche Vorgehensweise bei Amtshilfeersuchen durch ausländische Behörden (Regelung wird sukzessive in die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen), da sich Österreich verpflichten musste, die OECD-Standards für den bilateralen Informationsaustausch in Steuerfragen umzusetzen.

Diese OECD-Standards sehen vor, dass einem ersuchenden Staat alle Auskünfte erteilt werden, die für dessen steuerliche (bzw. finanzstrafrechtliche) Zwecke voraussichtlich erheblich sind (nicht nur jene gem. Status quo, die für ein bereits anhängiges Finanzstrafverfahren benötigt werden).

 
Voraussetzung für diese Auskunftsamtshilfe:
  •  alle innerstaatlichen Ermittlungsmöglichkeiten des ausländischen Staates wurden ausgeschöpft,
  • die Anfrage muß sich auf einen konkreten Bezug,  auf bestimmte Personen beziehen.
Vorgehensweise:
  • ein ausländischer Staat stellt ein Amtshilfeersuchen an Österreich,
  • die österreichische Finanzverwaltung prüft unverzüglich, ob die Rechtsvoraussetzungen erfüllt sind,
  • wenn ja, informiert die Finanzverwaltung die betroffene Person und das angesprochene Kreditinstitut,
  • der Kunde kann innerhalb von 14 Tagen einen Bescheid (Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses) erwirken,
  • dieser Bescheid kann innerhalb weiterer 6 Wochen vor den Höchstgerichten (VfGH, VwGH) angefochten werden (die Finanzbehörde ist davon zu unterrichten),
  • wird dieser Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt, so wird seitens der österreichischen Finanzbehörde bis zur Entscheidung des Höchstgerichts zugewartet.
Sollte dieser Instanzenzug beendet sein, so wird das betroffene Kreditinstitut zur Auskunftsleistung bzw. allfälligen Herausgabe von Dokumenten aufgefordert.
 
Die oben genannte Regelung gilt:
  • für Devisenausländer aus jenen Ländern, wo die OECD Standards bereits in die Doppelbesteuerungsabkommen aufgenommen wurden, (wie z.B. Luxemburg, Schweiz, Niederlande, Großbritannien, ff. ) sollte demnächst folgen. (Stand Ende September 2009)
  • für Steuerinländer, die im Ausland steuerpflichtig sind und in Österreich Konten haben.
Die oben genannte Regelung gilt nicht:
  • für in Österreich ansässige Steuerpflichtige ohne wirtschaftlichen Auslandsbezug. Für sie gilt weiterhin das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis (Kontooffenlegung erst bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens).
Eine Verpflichtung zum automatischen Informationsaustausch wie beispielsweise in der EU-Zinsenrichtlinie vorgesehen (automatische Meldung an ausländische Steuerbehörde von in Österreich vereinnahmten Zinsen) besteht weiterhin nicht. Österreich kann bis auf weiteres EU-Quellensteuer auf Zinseinkünfte von EU-Privatpersonen einziehen.
 
Land: Österreich
Aktuell

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