Corporate Governance

Die Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. (kurz Raiffeisen Kapitalanlage GmbH bzw. Raiffeisen KAG) verfügt sowohl über eine Konzession zur Verwaltung von Kapitalanlagefonds nach dem Investmentfondsgesetz als auch über eine Konzession zur Anlageberatung und Portfolioverwaltung. Die Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. (Raiffeisen Immobilien KAG) ist konzessioniert für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) in Form von Immobilienfonds nach dem Immobilien-Investmentfondsgesetz. Im Rahmen dieser Tätigkeiten unterliegen die Raiffeisen KAG und die Raiffeisen Immobilien KAG der Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sowohl die Raiffeisen KAG als auch die Raiffeisen Immobilien KAG verfolgen als Fondsanbieter eine ehrliche, nachhaltige, stets am Kundeninteresse orientierte Veranlagungspolitik.

CODE OF CONDUCT

Im Rahmen unserer Tätigkeit als KAG berücksichtigen wir insbesondere den Code of Conduct der österreichischen Investmentfondsindustrie (Details dazu sind bei "Über Uns" in den "Konzerninformationen" abrufbar). Raiffeisen Capital Management bzw. die Raiffeisen KAG und die Raiffeisen Immobilien KAG bekennen sich zu den Grundwerten der RBI-Gruppe, wie sie in ihrem Code of Conduct (CoC) beschrieben sind. Raiffeisen Capital Management legt den CoC sinngemäß auch ihrer eigenen Tätigkeit zugrunde. Der Code of Conduct (CoC) der RBI-Gruppe definiert die Grundwerte unserer Bank und bildet das Fundament für unsere gesetzeskonforme und ethisch orientierte Unternehmenskultur. Er ist für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der RBI-Gruppe bindend und gewährleistet, dass für unser geschäftliches und ethisches Verhalten höchste Standards eingehalten werden, die auf den folgenden Wertvorstellungen basieren:

  • Kundenorientierung

  • Professionalität

  • Qualität

  • Gegenseitiger Respekt

  • Initiative

  • Teamwork

  • Integrität

Das schließt Good Corporate Governance ein.

INVESTMENTPROZESS

Unser Investmentprozess basiert unter anderem auf folgenden Grundsätzen:

  • Wir sind aktive Manager, da wir Kapitalmärkte als nicht effizient ansehen

  • Unser Ziel ist die Generierung nachhaltigen Mehrwertes gegenüber dem Markt und dem Mitbewerb

  • Erfolgreiche und erfahrene Fondsmanager mit Alpha-Fähigkeit sowie klare, transparente, gut dokumentierte und tatsächlich auch gelebte Investmentprozesse sind unsere tragenden Säulen

  • Die Generierung des Mehrwertes (Alpha) basiert vor allem auf fundamentalem Research und wird durch quantitative Modelle unterstützt

  • Verfolgung einer Vielzahl unabhängiger Strategien zur Risikostreuung – keine Einzelstrategie dominiert.

Auf Basis der vorgenommenen Veranlagungen verfügen die Fonds der Raiffeisen KAG und der Raiffeisen Immobilien KAG über Mitgliedschafts- und Gläubigerrechte, welche wir gemäß unseren diesbezüglich aufgestellten Grundsätzen im Anlassfall auch ausüben. Die qualitative Leistungserbringung wird durch einen entsprechenden organisatorischen Rahmen in der Raiffeisen KAG gesichert. Hierzu zählen u. a. die eingerichtete Aufbau- und Ablauforganisation, das interne Kontrollsystem und das auf modernstem Stand befindliche Risikomanagementsystem. Für die Auswahl von externen Management-Partnern wurde ein eigener Prozess etabliert, der sicherstellt, dass die Zusammenarbeit nur mit solchen Vertragspartnern erfolgt, die Gewähr für eine sorgfältige und ordnungsgemäße Dienstleistungserbringung bieten.

NACHHALTIGKEITSPOLICY

Erklärung zu Art. 3 und 4 Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

Nachhaltigkeitspolicy für Investmentfonds, Portfolioverwaltung und Anlageberatung der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H.
Nachhaltigkeitspolicy der Raiffeisen Immobilien Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H.
Kohlepolicy

INTERESSENKONFLIKTE

Die Raiffeisen KAG verfügt über eine eigene Compliance Organisation, zu deren Aufgaben es insbesondere zählt, die Abteilungen bei der Erkennung und Lösung von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und ihren Fonds bzw. zwischen den Fonds untereinander zu unterstützen, um eine Benachteiligung der Anleger durch derlei Interessenkonflikte auszuschließen. Eine Maßnahme, welche die Verhinderung von Interessenkonflikten unterstützt, ist u. a. die Etablierung von Vertraulichkeitsbereichen. Dadurch soll erreicht werden, dass compliance-relevante Informationen, die in einem bestimmten Bereich der Raiffeisen KAG entstehen bzw. registriert werden, diesen grundsätzlich nicht verlassen und nur so weit wie für den üblichen Geschäftsablauf nötig verwendet werden. Vor dem Hintergrund der Vermeidung von Interessenkonflikten und Insidergeschäften wurden in der Raiffeisen KAG spezielle Regelungen für Mitarbeitergeschäfte, also persönliche Transaktionen der Angestellten, definiert, die sich einerseits inhaltlich an den Standard Compliance Code der österreichischen Kreditwirtschaft anlehnen, andererseits aber um KAG-spezifische Besonderheiten ergänzt wurden. Auch die Compliance Organisation der Raiffeisen KAG wird auf jährlicher Basis von der Internen Revision geprüft. Die Raiffeisen KAG sowie ihre Tochtergesellschaften haben eine Interessenkonflikts-Policy erstellt, die unsere Grundzüge zum Umgang mit Interessenkonflikten darstellt, potentielle Interessenkonflikte ausweist und den Umgang mit diesen skizziert.

Interessenskonflikt-Policy (Raiffeisen KAG)
Interessenskonflikt-Policy (Raiffeisen Immobilien KAG)

ANLEGERSCHUTZ

Dem Schutz des veranlagten Vermögens und somit dem Schutz unserer Anleger dienen gesetzlich verankerte, funktionstrennende Maßnahmen.

So stellt zum einen ein Fonds ein Sondervermögen dar, welches sich nicht im Eigentum der KAG oder der Depotbank befindet, sondern stets im Eigentum der Anteilscheininhaber bleibt und somit getrennt vom Vermögen der KAG, der Depotbank und von anderen Fonds der KAG ist.

  • Zum anderen ist mit der Verwahrung der zu einem Fonds gehörigen Wertpapiere, mit der Führung der zum Fonds gehörigen Konten sowie mit der Ausgabe und Rücknahme der Anteilscheine eine Depotbank beauftragt. Die Verwahrung erfolgt somit getrennt von der jeweiligen KAG, welche die Verwaltung des veranlagten Vermögens vornimmt.

  • Die Ermittlung des Rechenwertes der Fonds erfolgt ebenfalls durch die Depotbank und ist ein zentrales Element der Gewaltentrennung. Auf diese Weise ist eine korrekte Abrechnung sichergestellt.

  • Fonds unterliegen besonders hohen Anforderungen an Transparenz und Offenlegung gegenüber dem Anteilscheininhaber. Der Anteilscheinwert eines Fonds wird bei Publikumsfonds täglich veröffentlicht. Die Anteilscheininhaber erhalten umfassende Informationen über ihre(n) Fonds - und zwar in Form eines vollständigen Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen - Kundeninformationsdokument (enthalten sind u.a. Angaben über das Unternehmen selbst, eine Beschreibung der Anlageziele, das Profil eines typischen Anlegers sowie Angaben zu den Kosten und Gebühren) sowie eines Rechenschaftsberichtes und eines Halbjahresberichtes (enthalten insbesondere Angaben über die Entwicklung des Fonds in der Berichtsperiode).

Informationen zur Anlegerentschädigung:

Die Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. unterliegt dem dritten Teil des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG). Sie ist Mitglied der Österreichische Raiffeisen Sicherungseinrichtung eGen. Der Homepage der Österreichische Raiffeisen-Sicherungseinrichtung eGen. sind die erforderlichen Informationen für die Anlegerentschädigung zu entnehmen.

Zusammenfassung der Anlegerrechte gemäß Art.4 Abs.3 Verordnung (EU) 2019/1156 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019:Download

KONTROLLE

Die Tätigkeiten der Raiffeisen KAG und der Raiffeisen Immobilien KAG sowie die Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Unternehmen wird laufend von der Internen Revision anhand eines jährlich aufgestellten Revisionsplans geprüft. Der Jahresabschluss und Konzernabschluss der Raiffeisen KAGs werden unter Einbeziehung der Buchführung, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes ebenfalls jährlich von einem Bankprüfer geprüft, der bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Der Bankprüfer erstellt auch eine Anlage zum Prüfbericht, die Aussagen über die Einhaltung der einschlägigen, gesetzlichen Aufsichtsnormen enthält und eine wichtige Grundlage für die Aufsicht der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Raiffeisen KAG bzw. Raiffeisen Immobilien KAG darstellt.

BEST EXECUTION POLICY

Im Zuge der Tätigkeit der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m. b. H. kommt es zur Ausführung von Handelsentscheidungen bzw. zur Weiterleitung von Handelsaufträgen zur Ausführung. Ebenso kommt es im Zuge der Vermögensverwaltung für Kunden im Auftrag von Raiffeisenbanken zu Ausführung von Handelsaufträgen. Um zu den für die Fonds/Portfolios und deren Kunden bestmöglichen Ergebnissen zu kommen, werden diese Tätigkeiten von den nachfolgenden Grundsätzen der Durchführungspolitik (Best Execution Policy) bestimmt.

Best Execution Policy der Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m. b. H.

MITWIRKUNGSPOLITIK INKLUSIVE GRUNDSÄTZE DER STIMMRECHTSAUSÜBUNG

Die Raiffeisen Kapitalanlage-Gesellschaft m.b.H. ("Raiffeisen KAG") ist als Vermögensverwalter gemäß § 185 Abs 1 Z 1 BörseG verpflichtet, eine Mitwirkungspolitik zu erstellen, in der beschrieben wird, wie die Raiffeisen KAG ihre Mitwirkung als Aktionär in die Anlagestrategie integriert. Ein wesentlicher Teil der Mitwirkung besteht in der Ausübung der durch die Aktien vermittelten Stimmrechte. Weiters ist die Raiffeisen KAG gemäß § 185 Abs 1 Z 2 BörseG verpflichtet jährlich öffentlich bekanntzumachen, wie ihre Mitwirkungspolitik umgesetzt wurde.
Als Kapitalanlagegesellschaft hat die Raiffeisen KAG die Aufgabe, direkt oder über Stimmrechtsvertreter das Aktionärsstimmrecht auszuüben. Dieses übt sie hinsichtlich aller österreichischen Aktien und hinsichtlich Aktien mit bedeutendem Anteil an der Marktkapitalisierung aus.


Mitwirkungspolitik inklusive Grundsätze der Stimmrechtsausübung
Engagementbericht

EINZELHEITEN DER AKTUELLEN VERGÜTUNGSPOLITIK DER RAIFFEISEN KAG UND DER RAIFFEISEN IMMOBILIEN KAG

Den verbindlichen Rahmen für die Umsetzung der in den §§ 17a bis 17c InvFG bzw § 11 AIFMG und Anlage 2 zu § 11 AIFMG enthaltenen Vorgaben für die Vergütungspolitik und –praxis bilden die seitens Raiffeisen KAG erlassenen Vergütungsrichtlinien. Die Vergütungsrichtlinien enthalten im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben insbesondere detaillierte Regelungen betreffend die allgemeine Vergütungspolitik, einschließlich Regeln zur angemessenen Festlegung fixer und variabler Gehälter und freiwilliger Altersversorgungsleistungen, Ausgestaltung und Erfolgsmessung für den „Bonus Pool“, Regeln für die Zuteilung und Auszahlung variabler Vergütung und für die Leistungsbeurteilung sowie Sonderregeln für Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen. Die Vergütungsrichtlinien enthalten weiter Vorgaben für die Auswahl des „Risikopersonals“ im Sinne des § 17a InvFG und § 11 AIFMG und spezielle Regeln bzgl. deren Vergütung, insbesondere hinsichtlich Anspruchserwerb und Auszahlung sowie Risikoadjustierung variabler Vergütungen. Mehr

Die Raiffeisen KAG stellt sicher, dass ihre Vergütungspolitik Nachhaltigkeitsrisiken angemessen widerspiegelt. Die Vergütungsgrundsätze fördern daher in geeigneter Weise ein solides und wirksames Risikomanagement im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken. Gleichzeitig ist die Vergütungsstruktur so gestaltet, dass Fehlanreize zur Eingehung übermäßiger Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Risikoprofilen oder den Fondsbestimmungen der verwalteten Investmentfonds unvereinbar sind, vermieden werden, und ist sie mit risikoadjustierten Erfolgskennzahlen verknüpft. Ebenso tragen die Vergütungsgrundsätze in geeigneter Weise dazu bei, dass die erbrachte Anlageberatung ein solides und wirksames Risikomanagement im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken unterstützt. Dies erfolgt insbesondere durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Festlegung von Zielvorgaben im Rahmen des Performance-Management-Prozesses von Funktionen, die in den betroffenen Bereichen arbeiten.

Informationen zur Zusammensetzung des Vergütungsausschusses der Raiffeisen KAG finden Sie im Impressum.

Die Raiffeisen Immobilien KAG hat ebenfalls in Umsetzung des § 11 AIFMG und Anlage 2 zu § 11 AIFMG eine Vergütungspolitik für alle Kategorien von Mitarbeitern, einschließlich der Geschäftsleiter und Personen, welche die Geschäfte tatsächlich führen, Risikoträger, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Führungskräfte und Risikoträger, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der KAG oder auf die Risikoprofile der von der KAG verwalteten AIF auswirkt, festgelegt. Diese ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die nicht mit der Satzung der KAG oder dem Risikoprofil und den Fondsbestimmungen der von der KAG verwalteten AIF vereinbar sind.
Die Raiffeisen Immobilien KAG stellt sicher, dass ihre Vergütungspolitik Nachhaltigkeitsrisiken angemessen widerspiegelt. Die Vergütungsgrundsätze fördern daher in geeigneter Weise ein solides und wirksames Risikomanagement im Hinblick auf Nachhaltigkeitsrisiken. Gleichzeitig ist die Vergütungsstruktur so gestaltet, dass Fehlanreize zur Eingehung übermäßiger Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Risikoprofilen oder den Fondsbestimmungen der verwalteten Immobilienfonds unvereinbar sind, vermieden werden, und ist sie mit risikoadjustierten Erfolgskennzahlen verknüpft. Dies erfolgt insbesondere durch die Einbeziehung von Nachhaltigkeitskriterien bei der Festlegung von Zielvorgaben im Rahmen des Performance-Management-Prozesses von Funktionen, die in den betroffenen Bereichen arbeiten.

Bei der Raiffeisen Immobilien KAG ist der Aufsichtsrat für die Vergütungsagenden zuständig. Ein eigener Vergütungsausschuss ist für die Raiffeisen Immobilien KAG gesetzlich nicht erforderlich.

INFORMATIONEN ZUR UMSETZUNG DER BESTIMMUNGEN BETREFFEND EIGNUNGSPRÜFUNG VON GESCHÄFTSLEITERN, AUFSICHTSRATSMITGLIEDERN UND INHABERN VON SCHLÜSSELFUNKTIONEN (§§ 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie 9a, 28a Abs. 5 Z 1 bis 5; sowie InvFG 2011 § 6 Abs 1 Zi 10 bzw. § 5 Abs. 2 Z 1 AIFMG)

In den §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis Z 11 und Z 13, 28a Abs. 3 und Abs. 5 und 30 Abs. 7a BWG sind bestimmte Anforderungen an die Geschäftsleiter sowie an den Vorsitzenden und die Mitglieder des Aufsichtsrats von Kreditinstituten, Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften statuiert. Diese Anforderungen betreffen unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung sowie die für die Ausübung der Leitungs- bzw. Aufsichtsfunktion erforderliche Erfahrung und ausreichende zeitliche Verfügbarkeit (Fit & Proper Vorgaben).
Darüber hinaus legen die von der European Banking Authority (EBA) erlassenen und seit 22.5.2013 anwendbaren Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen vom 22. November 2012 (EBA/GL/2012/06) Kriterien und Verfahren fest, die Kreditinstitute bei der Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans in der Leitungs- und Aufsichtsfunktion zu beachten haben. Die Finanzmarktaufsicht hat im Mai 2013 ein Rundschreiben zur Eignungsprüfung von Geschäftsleitern, Aufsichtsratsmitgliedern und Inhabern von Schlüsselfunktionen (Fit & Proper - Rundschreiben) veröffentlicht. Da die Fit & Proper Vorgaben von den Instituten sowohl auf Einzel- als auch auf Kreditinstitutsgruppenbasis (§ 30 BWG) zu beachten sind, hat die RBI als übergeordnetes Kreditinstitut der RBI Kreditinstitutsgruppe eine entsprechende RBI Fit & Proper Konzernrichtlinie erlassen, welche Mindeststandards für die von den Fit & Proper Vorgaben erfassten Mitglieder der RBI Kreditinstitutsgruppe festlegt.
In Umsetzung dieser Bestimmungen haben die Raiffeisen KAG und die Raiffeisen Immobilien KAG Fit & Proper Richtlinien erlassen, die einen Prozess zur Durchführung von Eignungsbeurteilungen von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie von Inhabern von Schlüsselfunktionen aufsetzt sowie die Verantwortlichkeiten und Kriterien für die Beurteilung der Eignung und persönlichen Zuverlässigkeit festlegt. Demnach wird die Raiffeisen KAG vor jeder Bestellung oder Wiederbestellung eines Mitglieds der Geschäftsführung oder Aufsichtsrats oder eines Inhabers von Schlüsselfunktionen, dessen fachliche Eignung sowie persönliche Zuverlässigkeit anhand der gesetzlichen Vorgaben prüfen und dokumentieren. Ferner wurde ein Prozess für regelmäßige institutsinterne Eignungsprüfungen der Geschäftsführungs- und Aufsichtsratsmitglieder und der Inhaber von Schlüsselfunktionen implementiert (Evaluierung).

Zur Beurteilung der Eignung werden die von dem zu bestellenden Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats oder Inhaber von Schlüsselfunktionen vorzulegenden Informationen und Unterlagen, wie beispielsweise Lebenslauf, Strafregisterauszug, Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit und zu potentiellen Interessenskonflikten, herangezogen. Eine positive Gesamtbeurteilung („fit & proper“) wird vorgenommen, wenn die fachliche Eignung und die persönliche Zuverlässigkeit den festgelegten Kriterien und gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Finanzmarktaufsicht wird die Bestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats unter Beifügung der Beurteilungsunterlagen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen angezeigt.

BESCHWERDEN

Vielen Dank, dass Sie sich für Produkte der Raiffeisen KAG oder ihrer Tochtergesellschaften entschieden haben. Als Fondsanbieter verfolgen wir eine ehrliche, nachhaltige, stets am Kundeninteresse orientierte Veranlagungspolitik.

Sollten Sie dennoch Grund zu einer Anregung oder Beschwerde haben, können Sie uns folgendermaßen erreichen:

Telefon: +43 1 711 70-0
Fax: +43 1 711 70 76-0
kag-info@rcm.at, www.rcm.at
Mooslackengasse 12, 1190 Wien

Feedback von Kunden gibt uns die Möglichkeit, deren Bedürfnisse besser zu verstehen und damit unsere Dienstleistungen und Produkte zu verbessern. Informieren Sie uns daher bitte, falls wir Ihre Erwartungen nicht vollständig erfüllt haben oder Sie gar Anlass zur Beschwerde haben. Wir schätzen konstruktives Feedback sehr und nehmen sämtliche Kommentare oder Beschwerden ernst. Bitte beachten Sie die folgenden Punkte, damit wir Ihren Fall effizient und schnell bearbeiten können:

  • Nennen Sie bitte Ihren vollständigen Namen und Ihre Adresse.

  • Beschreiben Sie bitte den Grund Ihrer Unzufriedenheit so detailliert wie möglich.

  • Sollten für die Bearbeitung Dokumente relevant sein oder Sie Fragen dazu haben, fügen Sie diese bitte bei.

  • Falls Sie einen Vorschlag haben, wie wir die Ursache Ihrer Beschwerde lösen können, teilen Sie uns das bitte mit.

Kontaktieren Sie unsere Beschwerdestelle bitte per E-Mail oder postalisch. Sie erhalten umgehend eine Eingangsbestätigung und ehestmöglich unsere Antwort. Sollte die Bearbeitung Ihrer Nachricht etwas länger dauern, werden wir Sie darüber und über den aktuellen Stand im Bearbeitungsprozess selbstverständlich informieren.

Wir werden uns bemühen, uns so rasch wie möglich mit Ihnen in Verbindung zu setzen. Ihr Anliegen wird bei uns von den zuständigen Kundenbetreuern bearbeitet. Ziel ist es, eine gemeinsame Lösung zu Ihrem Anliegen zu finden. Sie können mit uns sowohl in Deutsch als auch in den Sprachen unserer Vertriebsländer kommunizieren. Dieses Service ist für Sie, als Anleger in unseren Produkten, kostenlos.

Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft

Sollte es im Einzelfall zu keiner Einigung über Ihre Beschwerde kommen, steht Ihnen die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft (GSK) zur Verfügung.

Die GSK ist eine Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern, die in Österreich oder in einem sonstigen Staat des europäischen Wirtschaftsraums wohnen, und einem in Österreich niedergelassenen Kreditinstitut oder einem anderen im § 1 BWG genannten Institut über Verpflichtungen aus einem Bankgeschäft gemäß § 1 BWG. Für Beschwerden von Personen, die nicht Verbraucher sind, ist die GSK zuständig, soweit in einer EU-Richtlinie oder in einem Gesetz – wie etwa dem Zahlungsdienstgesetz – eine Schlichtung für diesen Personenkreis vorgesehen ist. Die GSK ist bei der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich eingerichtet. Ihr unabhängiger und weisungsfreier Ombudsmann ist für die Verfahren verantwortlich.

Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien
Telefon: +43 1 505 42 98
Fax: +43 (0) 590900-118337

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